PYRAMID Logo

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Pyramid Computer GmbH (Pyramid)

01.01.2006

1. Allgemeines

Nachstehenden AGB unterwirft sich der Vertragspartner von Pyramid für die gesamte Geschäftsverbindung. Für die gesamte Geschäftsverbindung gelten ausschließlich die AGB von Pyramid. Die Geschäftsbedingungen des Vertragspartners von Pyramid werden nicht anerkannt.

2. Vertragsabschluss

2.1  Angebote von Pyramid erfolgen freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Insbesondere stehen sie unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung, des Lagervorrats und des Zwischenverkaufs.
   
2.1.1  Der Vertrag mit Pyramid kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware zustande. Zur Wahrung der Schriftform reicht Textform aus (E-Mail, Fax u.a.).
2.1.2  Gegenüber Nichtkaufleuten, bei denen eine Einbeziehung dieser AGB nach § 305 BGB geboten ist, stellt die schriftliche Auftragsbestätigung verbunden mit den AGB ein neues Angebot seitens Pyramid dar. Soweit innerhalb von sieben Tagen keine Reaktion erfolgt, wird in der Annahme der Ware die Bestätigung des Annahmewillens gesehen. Auf den Zugang einer Annahmeerklärung wird verzichtet, § 151 BGB.

2.2  Fehler der telefonischen oder elektronischen Übermittlung gehen zu Lasten desjenigen, der das Übermittlungsgerät eingesetzt hat (z.B. des Anrufers).

2.3  An Kostenvoranschlägen, Schaubildern, Zeichnungen, technischen Darstellungen und Erläuterungen behält sich Pyramid alle Rechte vor. Sie dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung Pyramids weder vervielfältigt noch Dritten zur Kenntnis gebracht werden.

2.4  Der Kunde ist bei der Registrierung verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sofern sich Daten des Kunden ändern, insbesondere Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer oder Bankverbindung, ist der Kunde verpflichtet, diese Änderung unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er diese Information oder gibt er von vornherein falsche Daten an, behält sich Pyramid den Rücktritt oder Schadensersatz vor. Der Rücktritt wird schriftlich erklärt. Die Schriftform ist auch durch Absenden einer E-Mail gewahrt. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm angegebene E-Mail-Adresse ab dem Zeitpunkt der Angabe erreichbar ist, und nicht aufgrund von Weiterleitung, Stilllegung oder Überfüllung des E-Mail-Kontos ein Empfang von E-Mail-Nachrichten ausgeschlossen ist.

3. Lieferung

3.1  Die Lieferfrist beginnt nicht vor Beibringung der für die Vertragsdurchführung notwendigen Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben und Eingang einer vereinbarten Anzahlung durch den Kunden.

3.2  Unvorhergesehene Lieferhindernisse (z.B. Arbeitskampf, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung), die Pyramid nicht zu vertreten hat, berechtigen Pyramid zur Verlängerung der Lieferfrist für die Dauer der Störung, jedoch um höchstens acht Wochen.

3.3  Zudem behält sich Pyramid ein Rücktrittsrecht vor, wenn Pyramid trotz Abschlusses eines kongruenten Deckungsgeschäfts nicht oder nicht rechtzeitig beliefert wird. Bei Störung der Selbstbelieferung mit einem Teil gilt: Pyramid kann von Teillieferungen zurücktreten, es sei denn, der Käufer führt den Nachweis, dass die verbleibenden Teillieferungen für ihn ohne Interesse sind. Pyramid kann nach freier Wahl auch vom ganzen Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Käufer führt den Nachweis, dass die verbleibenden Teillieferungen für ihn von Interesse sind. Diese Regelung findet im Fall der Ziff. 6.8. entsprechende Anwendung.

4. Eigentumsvorbehalt

4.1  Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Pyramid. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die Befriedigung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, das gilt auch für künftig vor Eigentumsübergang entstehende Forderungen. Die Vorbehaltsware sichert also den jeweiligen Saldo. Der Käufer tritt seine Forderungen aus Weiterveräußerung einschließlich Umsatzsteuer sowie die Gegenleistung der die Weiterveräußerung sichernden Rechte und Ansprüche im voraus an Pyramid ab. Im Falle einer Weiterveräußerung mit eigenen oder dritten Sachen erfolgt die Abtretung nur in der Höhe der Kaufpreisforderung von Pyramid.

4.2  Der Käufer wird zur Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang ermächtigt. Er darf den gelieferten Gegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Rechte Dritter, die die Vorbehaltsware ergreifen könnten, sind Pyramid vor Lieferung mitzuteilen.

4.3  Die Weiterverarbeitung von gelieferten Waren erfolgt für Pyramid als Verarbeiter, ohne dass ihr hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Insbesondere liegt in dieser Bestimmung kein Auftrag. Der Eigentumsvorbehalt setzt sich im geschilderten Umfang (erweitert und verlängert) an der umgearbeiteten Sache fort.

4.4  Der Käufer bleibt berechtigt, Forderungen aus Weiterveräußerung gegen Dritte im eigenen Namen geltend zu machen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt mit Verzugseintritt beim Käufer.

4.5  Der Käufer hat jeden Zugriff Dritter auf das Vorbehaltsgut, einschließlich abgetretener Forderungen, sofort bei Pyramid anzuzeigen. Schäden aus der Verletzung der Anzeigepflicht, z.B. wegen verspäteter oder unterlassener Drittwiderspruchsklage, trägt der Käufer.

4.6  Pyramid verpflichtet sich zur Freigabe der Sicherheiten, sobald ihr realisierbarer Wert die offenen Forderungen von Pyramid um mehr als 10 % übersteigt.

5. Preis

5.1  Im Verkehr mit Nichtkaufleuten berechnet Pyramid den vereinbarten Preis, sofern der Liefertermin nicht mehr als vier Monate nach der Bestellung liegt.

5.2  Im Verkehr mit Kaufleuten berechnet Pyramid den letzten Listenpreis. Das gleiche gilt im Verkehr mit Nichtkaufleuten, wenn der Liefertermin mehr als vier Monate nach der Bestellung datiert. Bei Fehlen eines Listenpreises gilt der zu diesem Zeitpunkt in Anzeigen verwendete Preis (vgl. Ziff. 5.3.).

5.3  Der nichtkaufmännische Vertragspartner von Pyramid hat in den Fällen der Ziff. 5.2. ein Lösungsrecht, wenn er nachweist, dass der durchschnittliche Marktpreis am Tage der Auslieferung um einen Satz von mehr als 20 % überschritten ist.

5.4  Preisvereinbarungen mit Nichtkaufleuten verstehen sich mit, Preisvereinbarungen mit Kaufleuten ohne Umsatzsteuer. Alle Preise gelten ab Lager ohne Verpackung, Transport und Versicherung.

5.5  Preise sind grundsätzlich auch ohne besonderen Zusatz solche in EUR. Im Auslandsverkehr ist diejenige Währung zugrunde gelegt, die Gegenstand der Vertragsverhandlungen war.

6. Zahlung

6.1  Rechnungen werden sofort mit Erhalt der Ware fällig.
   
6.1.1  Sie sind bar oder durch Verschaffung von Giralgeld (Überweisung) zu bezahlen.
6.1.2  Die Gutschrift von Beträgen im Überweisungs- und Bankeinzugsverfahren führt nicht zur Zahlung. Vielmehr tritt Zahlung erst ein, wenn die Gutschrift auf den Konten von Pyramid endgültig und unwiderruflich geworden ist. Bis dahin besteht auch der Eigentumsvorbehalt (Ziff. 4) voll umfänglich fort. Dies gilt auch für Zahlungen per Wechsel und Scheck.

6.2  Abzüge sind nicht zulässig, es sei denn, sie sind ausdrücklich mit Pyramid vereinbart worden. Entgegenstehende Handelsbräuche sind abbedungen. Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur bei unbestrittenen Forderungen zulässig.

6.3  Eingehende Zahlungen werden auf alle fälligen Forderungen in der Reihenfolge ihrer Entstehung angerechnet. Das Recht des Vertragspartners, einseitige Tilgungsbestimmungen vorzunehmen, ist für die gesamte Vertragsbeziehung abbedungen.

6.4  Ist eine Forderung gem. Ziff. 6.1. – 6.3. fünf Tage nach Verzugseintritt noch offen, so berechnet Pyramid Verzugszinsen i.H.v. acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

6.5  Verzug tritt mit Mahnung, spätestens jedoch am 30. Tag nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung ein.

6.6  Unbeschadet der Ziff. 6.4. steht Pyramid der Nachweis eines höheren, dem Vertragspartner der Nachweis eines geringeren Verzugsschadens offen.

6.7  Alle Forderungen von Pyramid werden insgesamt fällig und eine etwaige Stundung endet, wenn einer der folgenden Fälle eintritt: Der Käufer gerät mit der Erfüllung einer Verbindlichkeit in Verzug, es werden Wechsel- oder Scheckproteste (gleichviel ob gegenüber Dritten) bekannt, der Käufer stellt seine Zahlungen ein, ist überschuldet oder es wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt.

6.8  In den Fällen der Ziff. 6.7. hat Pyramid ein Wahlrecht zwischen Rücktritt, Schadensersatz, Anspruch auf Vorauszahlung oder Stellung geeigneter Sicherheiten. Als geeignete Sicherheit kommt, vorbehaltlich abweichender Individualvereinbarung, nur eine Bankbürgschaft in Betracht.

7. Gefahrtragung

7.1  Unabhängig vom Erfüllungsort gelten für die Lieferungen von Pyramid immer die gesetzlichen Regeln über den Versendungskauf. Die Gefahr trägt der Vertragspartner ab Übergabe an eine geeignete Transportperson. Die Vereinbarung frachtfreier Lieferung im Einzelfall ändert hieran nichts.

7.2  Rücksendungen reisen auf Gefahr des Käufers, es sei denn, er übt ein gesetzliches Mängelgewährleistungsrecht aus.

8. Mängelgewährleistung

8.1  Die Verjährungsfrist für die gesetzliche Sachmängelgewährleistung wird durch Pyramid auf ein Jahr beschränkt.

8.2  Lieferungen sind nach dem Empfang sofort zu untersuchen. Offenkundige Mängel sind unverzüglich anzuzeigen. Wird diese Obliegenheit versäumt, ist die Gewährleistung für sie ausgeschlossen.
   
8.2.1  Beschädigungen der Verpackung oder der Liefersache sind dem Transporteur anzuzeigen und von ihm bestätigen zu lassen. Zudem ist die Beschädigung bei Pyramid anzuzeigen. Nicht sofort erkennbare Schäden sind bei Entdeckung unverzüglich anzuzeigen.
8.2.2  Nicht-, Zuspät-, Falsch-, Zuviel-, Zuwenig- und mangelhafte Lieferungen sind Pyramid unverzüglich nach Erkennen anzuzeigen. Auf die Untersuchungspflicht wird hingewiesen.
8.2.3  Für Nichtkaufleute tritt an die Stelle der Regelung Ziff. 8.2.1 – 8.2.2. folgendes: Transportschäden sind wie beschrieben anzuzeigen. Für alle anderen Schäden gilt: Offene Mängel sind binnen sieben Tagen anzuzeigen. Versteckte Mängel sind innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen anzuzeigen.

8.3  Liegt ein Mangel der Kaufsache vor, steht Pyramid ein Recht auf Nacherfüllung zu, nach Wahl des Käufers durch Beseitigung des Mangels, oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Pyramid kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Die Nachbesserung erfolgt am Geschäftssitz von Pyramid. Davon abweichender Service vor Ort findet nur aufgrund besonderer Vereinbarung statt.

8.4  Die zur Rücksendung bestimmte Ware ist ordnungsgemäß zu verpacken. Transportschäden, die durch unsachgemäße Verpackung entstanden sind, belasten auch den Käufer. Als ordnungsgemäße Verpackung gilt nur die Originalverpackung. Ihre Pflicht zur Rücknahme von Verpackungen erfüllt Pyramid auch nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfristen.

8.5  Nach zweimaligem Scheitern der Nachbesserung oder bei Verweigerung der Nacherfüllung durch Pyramid kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber Pyramid herabsetzen (mindern). Ein Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Bei Großanlagen ist demgegenüber die vereinbarte Testlaufzeit maßgeblich. Erst nach deren Ablauf erlischt das Nachbesserungsrecht von Pyramid.

9. Rücknahmepflicht

9.1  Freistellungsklausel
Pyramid wird durch den Kunden von seiner Rücknahmepflicht gem. § 10 Abs. 2 ElektroG freigestellt. Dies gilt auch für damit in Zusammenhang stehende Ansprüche Dritter. Der Kunde hat die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten gem. den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen.

9.2  Regelung bzgl. des Streckengeschäftes
Gibt der Kunde von Pyramid gelieferte Ware an gewerbliche Dritte weiter, so ist es seine Pflicht, den gewerblichen Dritten zur ordnungsgemäßen Entsorgung gem. den gesetzlichen Pflichten nach Beendigung der Nutzung auf Kosten des Dritten zu verpflichten. Sollte eine erneute Weitergabe erfolgen, so muss dem Abnehmer die entsprechende Weiterverpflichtung auferlegt werden. Sollten Dritte, an die von Pyramid gelieferte Ware weitergegeben wurde, durch Unterlassen des Kunden nicht zur vertraglichen Übernahme der Entsorgungspflicht und zur Weiterverpflichtung verpflichtet worden sein, so besteht die Verpflichtung des Kunden, die von Pyramid gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und gem. den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Kunde ist zur Dokumentation der ordnungsgemäßen Weiterverpflichtung verpflichtet. Er muss Pyramid die Weiterverpflichtung jederzeit nachweisen können.

9.3  Hemmung der gesetzlichen Verjährung
Pyramids Anspruch auf Freistellung durch den Kunden verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren endgültiger Nutzungsbeendigung des Gerätes. Erst mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung durch den Kunden bei Pyramid bzgl. der Nutzungsbeendigung beginnt die zweijährige Ablaufhemmung zu laufen.

10. Haftungsmaßstab

10.1  Pyramid haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Das gilt auch für die Haftung für Erfüllungsgehilfen und andere Hilfspersonen.

10.2  Die Haftung für leichte und, soweit gesetzlich zulässig, für mittlere Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das gilt auch für die Haftung für Erfüllungsgehilfen und andere Hilfspersonen.

10.3  Die Hilfspersonen von Pyramid beschränken ihre eigene Haftung nach den Ziffern 10.1. – 10.2.

10.4  Die vorstehende Haftungsbeschränkung Ziff. 10.1. – 10.3. gilt für den Ersatz von Mangelschäden und von Mangelfolgeschäden, gleich aus welcher vorvertraglichen, vertraglichen oder außervertraglichen Anspruchsgrundlage, soweit nicht Körper, Leben und Gesundheit des Vertragspartners betroffen worden sind oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) vorliegt.

11. Haftungsausschluss

Nichterhalt einer Sendung ist Pyramid binnen zwei Wochen nach Rechnungsstellung oder Kenntnis von der Absendung anzuzeigen. Die Nichtanzeige schließt die Haftung von Pyramid aus.

12. Exportgeschäfte

12.1  Rechtsbelehrung: Ggfls. unterliegen von Pyramid gelieferte Waren deutschen und ausländischen Ausfuhrkontrollen und Embargobestimmungen. Die Wiederausfuhr aus Deutschland und der Reimport in Drittstaaten ist dann nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden (evtl. mehrerer Staaten und der EU) zulässig.

12.2  Es ist Sache der Vertragspartner, sich fallweise über die Möglichkeit Ziff. 12.1 zu vergewissern.

12.3  Es ist ebenfalls Sache des Vertragspartners, seine Abnehmer auf die Möglichkeit Ziff. 12.1 hinzuweisen und auf die Erfüllung bestehender Verpflichtungen bis hin zum Endabnehmer hinzuwirken.

13. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von Pyramid.

14. Gerichtsstand

14.1  Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von Pyramid in Freiburg im Breisgau. Dies gilt für die örtliche und die internationale Zuständigkeit. Die Gerichtsstände des Vertragspartners sind derogiert.

14.2  Die Bestimmung ist anwendbar auf Vertragsbeziehungen zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliches Sondervermögen. Für Nichtkaufleute bleibt es bei den gesetzlichen Regeln.

15. Geltendes Recht

Es gilt ausschließlich deutsches, materielles Zivilrecht (Rechtswahl nach Art. 27 EGBGB). Die Geltung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist abbedungen. An seine Stelle tritt deutsches Recht.

16. Schriftform

Änderungen und Ergänzungen (Individualabreden) bedürfen der Schriftform.

17. Geltungsbereich

Diese AGB gelten nur für Unternehmer.


Kontakt

Telefon.: +49 761 4514 – 0E-Mail: info@pyramid.de

Abonnieren Sie unseren
Newsletter