Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die gesamte Geschäftsverbindung mit Vertragspartnern von Pyramid, die Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind (nachfolgend: Vertragspartner). Für die gesamte Geschäftsverbindung gelten ausschließlich die AGB von Pyramid. Die Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt, es sei denn Pyramid hat ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2.1 Angebote von Pyramid erfolgen freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Der Vertrag mit Pyramid kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Produkte zustande. Für den Vertragsinhalt ist allein die Auftragsbestätigung von Pyramid maßgebend.
2.2 Fehler der telefonischen oder elektronischen Übermittlung gehen zu Lasten desjenigen, der das Übermittlungsgerät eingesetzt hat (z.B. des Anrufers).
2.3 An Kostenvoranschlägen, Schaubildern, Zeichnungen, technischen Darstellungen und Erläuterungen behält sich Pyramid alle Rechte vor. Sie dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Pyramid weder vervielfältigt noch Dritten zur Kenntnis gebracht werden.
2.4 Der Vertragspartner ist bei der Registrierung verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sofern sich Daten des Vertragspartners ändern, insbesondere Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer oder Bankverbindung, ist der Vertragspartner verpflichtet, diese Änderung unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er diese Information oder gibt er von vornherein falsche Daten an, behält sich Pyramid den Rücktritt oder Schadensersatz vor. Der Rücktritt wird schriftlich erklärt. Der Vertragspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm angegebene E-Mail-Adresse ab dem Zeitpunkt der Angabe erreichbar ist, und nicht aufgrund von Weiterleitung, Stilllegung oder Überfüllung des E-Mail-Kontos ein Empfang von E-Mail-Nachrichten ausgeschlossen ist.
3.1 Die von Pyramid in der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferfristen sind unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt nicht vor Eingang der für die Vertragsdurchführung notwendigen Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, soweit diese vom Vertragspartner beizubringen sind. Sofern die Versendung der Produkte vereinbart wurde, beziehen sich die Liefertermine auf den Zeitpunkt, in dem die Produkte das Lager von Pyramid verlassen oder dem Vertragspartner die Versandbereitschaft angezeigt wird. Die Lieferung erfolgt erst nach Eingang einer vereinbarten Anzahlung durch den Vertragspartner.
3.2 Unvorhergesehene Lieferhindernisse (z.B. Arbeitskampf, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung, Streiks, Energieversorgungsschwierigkeiten, Pandemien, Force Majeure etc.), die Pyramid nicht zu vertreten hat, berechtigen Pyramid zur Verlängerung der Lieferfrist für die Dauer der Störung. Pyramid wird den Vertragspartner unverzüglich über unvorhergesehene Lieferhindernisse informieren. Der Vertragspartner ist in einem solchen Fall nicht zum Rücktritt berechtigt. Lässt sich nicht absehen, dass Pyramid die Leistung innerhalb angemessener Frist, spätestens jedoch innerhalb von vier (4) Monaten erbringen kann, können Pyramid und/oder der Vertragspartner vom Vertrag durch unverzügliche schriftliche Mitteilung zurücktreten. Entsprechendes gilt, wenn die Hinderungsgründe nach Ablauf von drei (3) Monaten seit der Mitteilung von Pyramid noch bestehen. Sollten die Hinderungsgründe für Pyramid schon bei Vertragsschluss erkennbar gewesen sein, ist Pyramid nicht zum Rücktritt berechtigt.
3.3 Pyramid ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt, wenn also die Teillieferung für den Vertragspartner im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Produkte sichergestellt ist und dem Vertragspartner hierdurch weder erheblicher Mehraufwand noch zusätzliche Kosten entstehen.
3.4 Alle Lieferungen erfolgen EXW Freiburg im Breisgau (Incoterms 2020).
4.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Pyramid. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die Befriedigung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, das gilt auch für Produkte, die der Vertragspartner nicht bereits vor der Lieferung vollständig bezahlt hat. Die Vorbehaltsware sichert also den jeweiligen Saldo. Der Vertragspartner tritt seine Forderungen aus Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Versicherung, unerlaubte Handlung) im Voraus an Pyramid ab. Pyramid nimmt die Abtretung hiermit an. Im Falle einer Weiterveräußerung mit eigenen oder dritten Sachen erfolgt die Abtretung nur in der Höhe der Kaufpreisforderung von Pyramid.
4.2 Der Vertragspartner wird zur Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang ermächtigt, solange er sich nicht in Verzug befindet. Er darf den gelieferten Gegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Rechte Dritter, die die Vorbehaltsware erfassen könnten, sind Pyramid vor Lieferung mitzuteilen.
4.3 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden oder weiterverarbeitet, setzt sich der Eigentumsvorbehalt im geschilderten Umfang (erweitert und verlängert) an der umgearbeiteten Sache fort. Pyramid erwirbt dadurch einen Miteigentumsanteil im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturenwert) zum Wert der übrigen verbundenen Sachen. Ist eine der verbundenen Sachen als Hauptsache anzusehen, überträgt der Vertragspartner Pyramid das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von Pyramid gelieferten Produkte (Fakturenwert) zum Wert der übrigen verbundenen Sachen. Der Vertragspartner verwahrt die neue Sache hinsichtlich des Miteigentumsanteils von Pyramid unentgeltlich. Wird die Vorbehaltsware als Bestandteil der neuen Sache weiterveräußert, so gilt die vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware.
4.4 Der Vertragspartner bleibt berechtigt, Forderungen aus Weiterveräußerung gegen Dritte im eigenen Namen geltend zu machen. Diese Einziehungsermächtigung ist widerruflich und erlischt mit Verzugseintritt beim Vertragspartner. Auf Pyramids Aufforderung hin wird der Vertragspartner die Abtretung offenlegen und Pyramid die für die Einziehung der Forderungen erforderlichen Auskünfte erteilen und Unterlagen übergeben.
4.5 Der Vertragspartner hat jeden Zugriff Dritter auf das Vorbehaltsgut, einschließlich abgetretener Forderungen, sofort bei Pyramid anzuzeigen. Schäden aus der Verletzung der Anzeigepflicht, z.B. wegen verspäteter oder unterlassener Drittwiderspruchsklage, trägt der Vertragspartner, sofern er diese zu vertreten hat.
4.6 Pyramid verpflichtet sich nach eigener Wahl zur Freigabe von Sicherheiten, sobald ihr realisierbarer Wert die offenen Forderungen von Pyramid um mehr als 10 % übersteigt.
4.7 Lässt das Recht des Landes, in dem sich die Produkte befinden, die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts nicht oder nur in beschränkter Form zu, kann sich Pyramid andere Rechte an den Produkten vorbehalten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, an allen erforderlichen Maßnahmen zur Verwirklichung des Eigentumsvorbehalts oder der anderen Rechte, die an die Stelle des Eigentumsvorbehalts treten, und zum Schutze dieser Rechte mitzuwirken.
5.1 Soweit nicht abweichend vereinbart, gelten die jeweils gültigen Listenpreise (netto, exkl. Umsatzsteuer). Wenn der Liefertermin mehr als vier Monate nach der Bestellung datiert ist, gelten die bei der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei Fehlen eines Listenpreises gilt der zu diesem Zeitpunkt in der Auftragsbestätigung angegebene Preis.
5.2 Alle Preise gelten ab Lager ohne Verpackung, Transport und Versicherung.
5.3 Preise sind grundsätzlich auch ohne besonderen Zusatz solche in EUR, soweit sich nichts Abweichendes aus der Auftragsbestätigung ergibt.
6.1 Rechnungen werden sofort mit Erhalt der Ware fällig.
6.2 Abzüge sind nicht zulässig, es sei denn, sie sind ausdrücklich schriftlich mit Pyramid vereinbart worden. Entgegenstehende Handelsbräuche sind abbedungen. Der Vertragspartner darf gegen Forderungen von Pyramid nur mit Gegenansprüchen aufrechnen oder Zahlungen nur wegen Gegenansprüchen zurück halten, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder mit den Ansprüchen von Pyramid im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen.
6.3 Eingehende Zahlungen werden auf alle fälligen Forderungen in der Reihenfolge ihrer Entstehung angerechnet. Das Recht des Vertragspartners, einseitige Tilgungsbestimmungen vorzunehmen, ist für die gesamte Vertragsbeziehung abbedungen.
6.4 Gerät der Vertragspartner mit der Zahlung einer Forderung in Verzug, so berechnet Pyramid für die Dauer des Verzugs Verzugszinsen i.H.v. neun (9) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
6.5 Verzug tritt mit Mahnung, spätestens jedoch am 30. Tag nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung ein. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang auf dem Konto von Pyramid.
6.6 Unbeschadet der Ziff. 6.4. steht Pyramid der Nachweis eines höheren Verzugsschadens offen.
7.1 Unabhängig vom Erfüllungsort gelten für die Lieferungen von Pyramid immer die gesetzlichen Regeln über den Versendungskauf. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware trägt der Vertragspartner ab Übergabe an eine geeignete Transportperson. Die Vereinbarung frachtfreier Lieferung im Einzelfall ändert hieran nichts. Befindet sich der Vertragspartner in Annahmeverzug, geht die Gefahr bereits mit Mitteilung der Versandbereitschaft über.
7.2 Rücksendungen reisen auf Gefahr des Käufers, es sei denn, er übt ein gesetzliches Mängelgewährleistungsrecht aus.
8.1 Die Verjährungsfrist für die gesetzliche Sachmängelgewährleistung wird durch Pyramid auf ein Jahr, gerechnet ab Ablieferung, beschränkt.
8.2 Lieferungen sind nach dem Empfang sofort zu untersuchen. Offenkundige Mängel sind bei Pyramid unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Nicht sofort erkennbare Mängel sind bei Entdeckung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Wird diese Obliegenheit versäumt, ist die Gewährleistung für sie ausgeschlossen.
8.3 Liegt ein Mangel der Kaufsache vor, steht Pyramid ein Recht auf Nacherfüllung zu, nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung), oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung). Pyramid kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Die Nachbesserung erfolgt am Geschäftssitz von Pyramid. Davon abweichender Service vor Ort findet nur aufgrund besonderer Vereinbarung statt. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten, trägt Pyramid; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
8.4 Die zur Rücksendung bestimmte Ware ist ordnungsgemäß zu verpacken. Transportschäden, die durch unsachgemäße Verpackung entstanden sind, gehen zu Lasten des Vertragspartners.
8.5 Nach Scheitern der Nachbesserung oder bei Verweigerung der Nacherfüllung durch Pyramid kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber Pyramid herabsetzen (mindern).
9.1 Rücknahmepflicht gemäß ElektroG
Pyramid erfüllt seine Rücknahmepflicht gemäß ElektroG. Der Kunde findet unter dem folgenden Link das entsprechende Formular:
https://pyramid-computer.com/de-de/service-support/weee-ear-registrierung/.
9.2 Regelung bzgl. des Streckengeschäftes
Gibt der Kunde von Pyramid gelieferte Ware an gewerbliche Dritte weiter, so ist es seine Pflicht, den gewerblichen Dritten zur ordnungsgemäßen Entsorgung gem. den gesetzlichen Pflichten nach Beendigung der Nutzung auf Kosten des Dritten zu verpflichten. Sollte eine erneute Weitergabe erfolgen, so muss dem Abnehmer die entsprechende Weiterverpflichtung auferlegt werden. Sollten Dritte, an die von Pyramid gelieferte Ware weitergegeben wurde, durch Unterlassen des Kunden nicht zur vertraglichen Übernahme der Entsorgungspflicht und zur Weiterverpflichtung verpflichtet worden sein, so besteht die Verpflichtung des Kunden, die von Pyramid gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und gem. den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Kunde ist zur Dokumentation der ordnungsgemäßen Weiterverpflichtung verpflichtet. Er muss Pyramid die Weiterverpflichtung jederzeit nachweisen können.
9.3 Hemmung der gesetzlichen Verjährung
Pyramids Anspruch auf Freistellung durch den Kunden verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren endgültiger Nutzungsbeendigung des Gerätes. Erst mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung durch den Kunden bei Pyramid bzgl. der Nutzungsbeendigung beginnt die zweijährige Ablaufhemmung zu laufen.
9.4 Die Verpackungen von Pyramid sind gemäß Verpackungsgesetz lizensiert. Die Registrierungsnummer von Pyramid lautet DE1050382414752.
10.1 Pyramid haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Das gilt auch für die Haftung für Erfüllungsgehilfen und andere Hilfspersonen.
10.2 Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch Organe, gesetzliche Vertreter, Angestellte, Erfüllungsgehilfen und andere Hilfspersonen. Wesentliche Vertragspflichten sind diejenigen, deren Erfüllung dem Vertrag das Gepräge gibt und seine ordnungsgemäße Durchführung überhaupt erst ermöglicht. Soweit Pyramid weder grob fahrlässiges noch vorsätzliches Verhalten zur Last fällt, ist die Haftung jedoch begrenzt auf den typischerweise eintretenden, vorhersehbaren Schaden.
10.3 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt; dies gilt auch für die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit. Bei Übernahme einer Garantie haftet der Pyramid nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
11.1 Rechtsbelehrung: Ggfls. unterliegen von Pyramid gelieferte Waren deutschen und ausländischen Ausfuhrkontrollen und Embargobestimmungen. Die Wiederausfuhr aus Deutschland und der Reimport in Drittstaaten ist dann nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden (evtl. mehrerer Staaten und der EU) zulässig.
11.2 Es ist Sache des Vertragspartners, sich im Einzelfall über das Bestehen von in Ziff. 11.1 genannten Beschränkungen zu vergewissern.
11.3 Es ist ebenfalls Sache des Vertragspartners, seine Abnehmer auf die in Ziff. 11.1 genannten Beschränkungen hinzuweisen und auf die Erfüllung bestehender Verpflichtungen bis hin zum Endabnehmer hinzuwirken.
Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von Pyramid.
13.1 Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von Pyramid in Freiburg im Breisgau. Dies gilt für die örtliche und die internationale Zuständigkeit. Pyramid kann den Vertragspartner daneben auch an dessen Sitz verklagen.
13.2 Die vorstehende Bestimmung ist anwendbar auf Vertragsbeziehungen zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliches Sondervermögen. Für Nichtkaufleute bleibt es bei den gesetzlichen Regeln.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Geltung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG).
15.1 Änderungen und Ergänzungen (Individualabreden) bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.
15.2 Zur Wahrung der in diesen AGB verschiedentlich geforderten Schriftform reicht jeweils Textform aus (E-Mail, Fax u.a.), sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.
Telefon.: +49 761 4514 – 0
E-Mail: info@pyramid.de
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